AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ludwigsburger Schlossfestspiele gGmbH Internationale Festspiele Baden-Württemberg
(im Folgenden Ludwigsburger Schlossfestspiele). Stand: September 2024
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1.1) Diese Ticket-AGB gelten für sämtliche Konzerte, bei denen die Ludwigsburger Schlossfestspiele (Marstallstraße 5, 71634 Ludwigsburg; nachfolgend »Veranstalterin«) Veranstalterin ist und regeln das Verhältnis zwischen den Besuchern (nachfolgend »Sie«, »Käufer«, »Karteninhaber«) und der Veranstalterin (nachfolgend »Besuchervertrag«). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Käufer mit der Veranstalterin einen Veranstaltungs- und Besuchervertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und die Veranstalterin schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Der Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGBs an.
(1.2) Der Vertragsschluss zwischen Ihnen und uns erfolgt insbesondere über unsere Vertriebspartner (wie z.B. CTS Eventim, Easy Ticket Service, örtlicher Ticketvorverkauf etc., nachfolgend »Vertriebspartner«), die den Verkauf der Tickets in unserem Namen und auf unsere Rechnung vermitteln. Neben den vorliegenden AGB gelten die AGB unserer Vertriebspartner. Im Fall abweichender Bestimmungen haben jedoch diese AGB der Veranstalterin Vorrang. Darüber hinaus sind gesonderte Hinweise insbesondere der Vertriebspartner zu Veranstaltungen (z.B. zu Personalisierungen von Tickets, Ausschluss der Weitergabe, Versanddatum der Tickets etc.) zu beachten.
(1.3) Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr und sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher USt., zusammensetzt (nachfolgend »Ticketkaufpreis«) ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig und steht der Veranstalterin vollständig zu. Die Vertriebspartner erheben ggf. zusätzlich weitere Gebühren im eigenen Namen.
(1.4) Die Tickets werden über unsere Vertriebspartner unter Eigentumsvorbehalt verkauft, d.h. die Tickets stehen bis zur vollständigen Bezahlung des Ticketkaufpreises im Eigentum der Veranstalterin und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung.
(1.5) Der Besuch einer Veranstaltung mit einem ermäßigten Ticket ist nur möglich, wenn der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch besteht und beim Eintritt nachgewiesen werden kann. Andernfalls besteht ein Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Karteninhaber die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem normalen Ticketpreis zahlt.
(1.6) Mit Übergabe des Tickets an den Versand geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. Im Falle eines späteren Verlustes erfolgt keine Erstattung des Ticketkaufpreises und auch keine Aushändigung von Ersatztickets.
(1.7) Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, insbes. des Käufers, werden, sofern nicht vorstehend Abweichendes vereinbart ist (vgl. Ziff.1.2), ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Einlass, Einlasskontrolle
(2.1) Der Zutritt zur Veranstaltung ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Besucher, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nicht gewährt.
(2.2) Beim Zutritt zur Veranstaltung kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden.
(2.3) Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zur Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtliche homophobe sexistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
§ 3 Weitergabe von Tickets
(3.1) Aus sicherheitstechnischen Gründen, um eine flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu erreichen und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticket-Spekulationen, kann die Veranstalterin die Weitergabe von Tickets einschränken.
(3.2) Der Karteninhaber verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (das heißt mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Besucher insbesondere
a) Eintrittskarten öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten,
b) Eintrittskarten für einen höheren Preis als den bezahlten Preis weiterzugeben. Ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Eintrittskarten an gewerbliche kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
d) Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen.
(3.3) Sollte die Veranstalterin feststellen, dass der Karteninhaber gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziff. 3 verstoßen hat, kann die Veranstalterin die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entweder den Zutritt zur Veranstaltung verweigern bzw. ihn vom Veranstaltungsgelände verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Besucher gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen Ziff. 3 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 € fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von der Veranstalterin im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche von der Veranstalterin wegen des Verstoßes anzurechnen.
(3.4) Eine private Weitergabe einer Eintrittskarte aus nicht kommerziellen Gründen insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Besuchers ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 3.2 vorliegt.
§ 4 Absage, Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung
(4.1) Die Veranstalterin behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Veranstaltung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung von Künstlern, höhere Gewalt, ein von außen kommendes, unvorhersehbares, unbeherrschbares Ereignis, wie Krieg, Terror, Streik, Katastrophenwetter, Epidemie, Pandemie) im Vorfeld abzusagen bzw. zu verlegen. Zu den vorstehend benannten Fällen höherer Gewalt zählen auch sämtliche Ausfälle aufgrund eines Fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien, wie z. B. der Covid-19 Pandemie und zwar unabhängig davon, ob ein behördliches Verbot oder eine behördliche Empfehlung zu dem Ausfall führen. Ziff. 4.2 und 4.3 gelten entsprechend, wenn die Veranstalterin aufgrund einer Pandemie nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass eine Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Veranstaltungsbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die die Veranstalterin keinen Ersatz beschaffen kann. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
(4.2) Sagt die Veranstalterin die Veranstaltung gem. Ziff. 4.1 ab, wird das Ticket ungültig.
(4.3) Verlegt die Veranstalterin die Veranstaltung gem. 4.1, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es sei denn der Besucher macht von seinem Recht auf Rückgabe Gebrauch. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises besteht nur im Falle der Rückgabe. Der Anspruch ist bis spätestens 24:00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen und richtet sich nach Ziff. 4.5. Sofern die Frist vom Besucher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann, ist dies entsprechend vom Besucher nachzuweisen.
(4.4) Für die Durchführung der Rückgabe beachten Sie bitte ergänzend die AGB der jeweiligen Vertriebspartner.
(4.5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 4.1, 4.2, 4.3 wird unter Voraussetzung des Eingangs des Originaltickets der Ticketgrundpreis inkl. gesetzlicher USt. zurückerstattet. Grundsätzlich nicht zurückerstattet werden gezahlte Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren). Gegen einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren erklärt die Veranstalterin die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Wertersatz, der aufgrund entsprechend erbrachter Leistungen (z.B. Vermittlungsleistungen, Nutzung des Ticketsystems etc.) in gleicher Höhe besteht. Die Rückgabe des Tickets und die Erstattung des Ticketpreises können nur innerhalb von drei Wochen nach dem abgebrochenen Konzert bei der Vorverkaufsstelle erfolgen, bei der die Karten erworben wurden. Nach Ablauf der in 4.5 genannten Frist verfällt der Anspruch auf Erstattung.
(4.6) Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht ein Rückvergütungsanspruch, wenn weniger als die Hälfte der vorgesehenen Aufführungs-/Vorführungszeit gespielt wurde gegen Vorlage des Originalticket gem. Ziff. 4.5 . Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
(4.7) Hinsichtlich der durch den jeweiligen Vertriebspartner erhobenen Gebühren und deren etwaiger Rückerstattung bei Absage bzw. Verlegung berücksichtigen Sie bitte die AGB der jeweiligen Vertriebspartner.
(4.8) Vorstehende Regelungen berühren in keiner Weise die Ihnen zustehenden Rechte im Falle einer durch die Veranstalterin zu vertretenden Pflichtverletzung. Ergänzend hierzu berücksichtigen Sie bitte die Regelung in Ziff.5.
§ 5 Haftungsbeschränkung
(5.1) Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(5.2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Veranstalterin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5.3) Die Einschränkungen der Ziff.5.1 und 5.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5.4) Für Fremdleistungen (z. B. gastronomische Leistungen) und evtl. daraus resultierenden Schäden haftet nicht die Veranstalterin, sondern der jeweilige Leistungserbringer direkt.
§ 6 Zuweisung anderer Plätze
(6.1) Die Veranstalterin behält sich vor, dem Karteninhaber einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz innerhalb der bestätigten Preiskategorie zuzuweisen. Etwaige Ansprüche des Karteninhabers und Käufers gegenüber der Veranstalterin ergeben sich hieraus nicht.
(6.2) Darüber hinaus behält sich die Veranstalterin vor, dem Karteninhaber einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz in einer anderen Preiskategorie zuzuweisen, wenn es für die Veranstalterin aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich um eine höhere Preiskategorie, ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Karteninhabers und Käufers. Handelt es sich hingegen um eine niedrigere Preiskategorie, hat der Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zu dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis. Der Anspruch ist durch den Käufer gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen.
§ 7 Aufnahmen von Besuchern der Veranstaltung
(7.1) Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können die Veranstalterin oder von ihr jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Besucher als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch die Veranstalterin sowie von ihr jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
Erwirbt ein Besucher Eintrittskarten nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen muss der Besucher die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 7 sowie von Ziffer 9 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen. die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffer 3 bleiben unberührt.
(7.2) Mobilfunkgeräte, Tablets und ähnliche Geräte mit Aufnahmefunktion dürfen mitgeführt werden, die Anfertigung von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen ist jedoch untersagt.
(7.3) Jegliche Auswertung, insbesondere die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (z.B. im Internet, über soziale Medien etc.) von mithilfe von Mobilfunkgeräten, Tablets und ähnlichen Geräten entgegen Ziff. 7.2 angefertigten Ton-, Foto- und Filmaufnahmen, ist untersagt. Auf Ziff. 7.5 wird verwiesen.
(7.4) Sonstige Aufnahmegeräte und Kameras aller Art dürfen nicht mit in den Zuschauerraum genommen werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Veranstalterin berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Auf Ziff. 7.5 wird verwiesen.
(7.5) Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7.3 und/oder Ziff. 7.4 wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine an die Veranstalterin zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von der Veranstalterin festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.
§ 8 Pflichten des Kunden beim Veranstaltungsbesuch
Es ist strikt untersagt,
– gefährliche Gegenstände wie z.B. Waffen jeder Art, Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen (insbesondere Flaschen und Dosen), Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen),
– Rucksäcke und große Taschen (maximale Größe: 21 x 30 cm, DIN A 4 -Blatt),
– Regenschirme (wg. Sichtbehinderung, im Falle von Regen bitte an entsprechende Kleidung denken) zur Veranstaltung mitzubringen.
In diesem Fall ist die Veranstalterin berechtigt, Ihnen die Teilnahme an der Veranstaltung zu untersagen und Sie des Geländes zu verweisen. Etwaige Ansprüche stehen Ihnen gegenüber der Veranstalterin in diesem Falle nicht zu.
§ 9 Spielplan und Anfangszeiten
Der Spielplan mit den Anfangszeiten wird durch Aushang und durch die Publikationen der Ludwigsburger Schlossfestspiele sowie auf der Website der Ludwigsburger Schlossfestspiele www.schlossfestspiele.de veröffentlicht. Angaben in der Presse haben keinen bindenden Charakter.
§ 10 Besetzungsänderungen
Unwesentliche Programmänderungen und Änderungen in den angekündigten Besetzungen bleiben vorbehalten. Bei wesentlichen Programmänderungen kann der Besucher nach Ziff. 4.5 zurücktreten. Wesentliche Programmänderungen liegen vor,
a) wenn die Veranstaltung auf einen berühmten Künstler oder ein berühmtes Ensemble zugeschnitten ist und dieser/dieses ausgewechselt wird;
b) wenn ein bestimmtes Programm angekündigt ist und der überwiegende Teil davon ausgetauscht wird.
§ 11 Anwendbares Recht, Datenschutz, Gerichtsstand
(11.1) Auf den Besuchervertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(11.2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
(11.3) Sämtliche übermittelten Daten werden unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Die Datenschutzbestimmungen der Veranstalterin sind unter schlossfestspiele.de/datenschutz abrufbar. Ergänzend gelten die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Vertriebspartners.
(11.4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist soweit gesetzlich zulässig Ludwigsburg.
§ 12 Kein Widerrufsrecht
Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch, wenn die Veranstalterin Eintrittskarten über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Besuchers beim Kauf einer Eintrittskarte. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die Veranstalterin bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.
§ 13 Streitbeilegung
(13.1) Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
(13.2) Information zu Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen (§ 36 VSBG): Die Ludwigsburger Schlossfestspiele gGmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.